Unsere Leistungen
Leistungen der häuslichen Krankenpflege
Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege sind im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Für die Inanspruchnahme ambulanter Leistungen benötigen Sie grundsätzlich eine ärztliche Verordnung, die von der Krankenkasse genehmigt werden muss.
Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 SGB V besteht dann, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder durch häusliche Krankenpflege vermieden werden kann oder dadurch verkürzt wird.
Häusliche Krankenpflege umfasst hier die im Einzelfall notwendige
- Behandlungspflege (medizinische Maßnahmen)
- Grundpflege (pflegerische Maßnahmen)
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Leistungen der Behandlungspflege
Medizinische Behandlungspflege ist dann verordnungs-und genehmigungsfähig, wenn sie zur Absicherung des ärztlichen Behandlungszieles unumgänglich ist. Sie wird i.d.R. bis zu 42 Tagen verordnet, kann auch über den Zeitraum bei Bedarf hinaus, also auch dauerhaft verordnet werden und muss nicht mit einem Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang stehen. Behandlungspflege erfordert einen hohen medizinischen und/oder pflegerischen Sachverstand.
Betreuungs– und Entlastungsleistungen
Diese beinhaltet die stundenweise Betreuung von Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz.